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§ 24 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 LRiG – Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

(1) Anträge nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 sind schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofs einzureichen und zu begründen. Dem Antrag sollen die in § 21 Abs. 2 genannten Unterlagen sowie die Entscheidung des Richterwahlausschusses und deren Begründung beigefügt werden. Der Antrag kann bis zur Verkündung der Entscheidung, in Fällen, in denen die Verkündung durch Zustellung ersetzt wird, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung zum Zwecke der Zustellung an die Beteiligten abgesandt wird, zurückgenommen werden.

(2) Beteiligte des Verfahrens sind der Richterwahlausschuss, die oder der für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerin oder Minister und die oder der im Entscheidungsvorschlag genannte Bewerberin oder Bewerber. Der Richterwahlausschuss wird in dem Verfahren durch ein von ihm benanntes Mitglied vertreten.

(3) Der Verfassungsgerichtshof hat den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Er kann Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Beteiligte sind, anhören.

(4) Findet eine mündliche Verhandlung statt, kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag einer oder eines Beteiligten die Öffentlichkeit ausschließen, soweit die öffentliche Erörterung schutzwürdige Belange einer Bewerberin oder eines Bewerbers beeinträchtigen würde.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof.