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§ 24 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Ausübung des Fischereirechts

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 LFischG – Entschädigungspflicht

In den Fällen der §§ 22 und 23 hat der Fischereiausübungsberechtigte die dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten entstandenen Nachteile auszugleichen