§ 24 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen
2. Abschnitt – Anschlussbahnen
§ 24 LEG – Sonstige Bahnen
Die zuständige Behörde kann eine Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs, die nicht Anschlussbahn im Sinne des § 1 ist, den Bestimmungen über Anschlussbahnen unterstellen, wenn sie nach Anlage, Ausstattung und Eingliederung in den allgemeinen Verkehrsraum einer Bahn ähnlich ist, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt.