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§ 24 KiStG
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 614
Normtyp: Gesetz

§ 24 KiStG – Kirchengemeinden

(1) Kirchengemeinden erlangen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Anerkennung des Ministeriums für Kultus und Sport. Die Kirchengemeinden bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren.

(2) Die Religionsgemeinschaften geben vor Änderungen in dem Bestand der Kirchengemeinden oder ihrer Abgrenzung den räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung. Die Änderungen sind dem Kultusministerium mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen.

(3) Für Gesamtkirchengemeinden gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.