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§ 24 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Kostentragung

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 24 KatSG-LSA – Grundsätze

(1) Die Katastrophenschutzbehörden tragen die ihnen durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz entstehenden Kosten; sie werden im Rahmen des Finanzausgleiches gedeckt. Kostentragungspflichten der in § 3 genannten Stellen und für sie geltende Kostenregelungen bleiben unberührt.

(2) Die nach § 12 mitwirkenden öffentlichen und privaten Träger tragen die ihnen durch Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes entstehenden Kosten. Die Katastrophenschutzbehörden unterstützen die Träger nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne.

(3) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts durch Zuwendungen an die mitwirkenden Träger deren Ausbildungs- und Beschaffungsmaßnahmen. Das Land trägt die Kosten der Aus- und Fortbildung von Helfern an der Katastrophenschutzschule des Landes nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes bis zur Höhe der nach dem Bundesreisekostengesetz geltenden Sätze, einschließlich der nach § 14a Abs. 1 dem Arbeitgeber zu erstattenden Kosten.

(4) Erfordern in einem Katastrophenfall die Abwehrmaßnahmen Kostenaufwand ungewöhnlichen Ausmaßes, so beteiligt sich das Land daran durch Sonderzuweisungen an die Katastrophenschutzbehörden.