§ 24 HwO, Untersagung des Einstellens und Ausbildens
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 21 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) 1Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die Handwerkskammer zu hören. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 22a Nr. 1.
Zu § 24: Neugefasst durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931).
Zitierungen dieses Dokuments
- Anlage 1 AllGO LSA
- Anlage 1 ASOG Bln, Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) (zu § 2 Abs. 4 Satz 1)
- § 73 BBiG, Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
- Anlage 1 HessAGVwGO, Zu § 16a Abs. 1
- § 118 HwO, Ordnungswidrigkeit
- § 124b HwO, Verordnungsermächtigung
- Anlage 1 VerwGebV, Allgemeiner Gebührentarif
