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§ 24 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Erster Abschnitt – Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 HwO – Untersagung des Einstellens und Ausbildens

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 21 nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.

(3) 1Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die Handwerkskammer zu hören. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 22a Nr. 1.

Zu § 24: Neugefasst durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931).