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§ 24 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Hamburgische Ingenieurkammer - Bau

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 HmbIngG – Finanzwesen

(1) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammermitglieder nach Maßgabe der Beitragsordnung aufgebracht. Der Vorstand der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung entsprechen und ist unter Berücksichtigung der Grundsätze doppelter Buchführung (Doppik) aufzustellen und zu bewirtschaften.

(2) Für Leistungen der Kammer und die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen werden nach Maßgabe einer Gebühren- und Auslagenordnung Gebühren erhoben und kann Erstattung der Auslagen verlangt werden.

(3) Die §§ 99 bis 103 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284), in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.