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§ 24 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Gnadenweise Strafaussetzung

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 24 GnO – Überwachung

(1) 1Die Gnadenbehörde überwacht während der Bewährungszeit die Führung der verurteilten Person. 2Sie prüft mindestens in Abständen von sechs Monaten und gegen Ablauf der Bewährungszeit, ob sich die verurteilte Person bewährt hat und den ihr erteilten Auflagen und Weisungen nachgekommen ist. 3Für die Ermittlungen gilt § 9 entsprechend.

(2) In Fällen von geringerer Bedeutung, in denen keine Auflagen oder Weisungen gemacht worden sind, kann von der Überwachung abgesehen werden.

(3) Die Strafverfolgungsbehörden haben der Gnadenbehörde Mitteilung zu machen, wenn ihnen bekannt wird, dass sich die verurteilte Person nicht bewährt, insbesondere sich nicht straffrei geführt hat.