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§ 24 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 24 EigG – Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung

(1) Darlehn, die nach § 13 Abs. 3 Satz 2 zu Gunsten des Eigenbetriebs aufgenommen worden sind, gelten für die Gliederung in der Bilanz als Darlehn von Fremden.

(3) Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt.