§ 24 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 3 – Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 24 DO LSA – Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelbelehrung (1)
(1) Bei allen anfechtbaren Entscheidungen ist der Betroffene über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Formen und Fristen der Anfechtung schriftlich zu belehren.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsmittels oder des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres nach Zustellung der anfechtbaren Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erteilt worden ist, dass eine Anfechtung nicht möglich sei.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).