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§ 24 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht

Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat → Zweiter Abschnitt – Amtszeit des Betriebsrats

Titel: Betriebsverfassungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BetrVG
Gliederungs-Nr.: 801-7
Normtyp: Gesetz

§ 24 BetrVG – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch

  1. 1.
    Ablauf der Amtszeit,
  2. 2.
    Niederlegung des Betriebsratsamtes,
  3. 3.
    Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  4. 4.
    Verlust der Wählbarkeit,
  5. 5.
    Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung,
  6. 6.
    gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.