§ 24 BestattG LSA, Ausgrabung und Umbettung
(1) Die Ausgrabung oder die Umbettung kann von den Angehörigen der verstorbenen Person nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers veranlasst werden. Das Gleiche gilt für Urnen.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis sechs Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen werden.
(3) § 87 Abs. 3 und 4 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
