§ 24 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 4 – Innere Organisation und Struktur der Krankenhäuser
§ 24 BbgKHEG – Ärztlicher Dienst
(1) Der Krankenhausträger hat für jede Abteilung im Sinne des Feststellungsbescheides mindestens eine Abteilungsärztin oder einen Abteilungsarzt zu bestellen. Diese sind in medizinischer Hinsicht nicht an Weisungen gebunden und für die Untersuchung sowie Behandlung der Patientinnen und Patienten der Abteilung verantwortlich.
(2) Die Leitung einer Abteilung kann auch Belegärztinnen oder Belegärzten übertragen werden, soweit nach § 14 Belegleistungen zugelassen sind.