§ 24 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Berufsausbildungsverhältnis → Unterabschnitt 6 – Sonstige Vorschriften
§ 24 BBiG – Weiterarbeit
Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.