§ 24 AktG, Umwandlung von Aktien
Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktie in eine Namensaktie oder seine Namensaktie in eine Inhaberaktie umzuwandeln ist.
Zu § 24: Neugefasst durch G vom 13. 12. 1978 (BGBl I S. 1959).
