§ 24 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg
Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 24 AbgG – Zahlungsvorschriften
(1) Die Leistungen nach § 2, § 3 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 und 3, nach § 5 Absätze 1 und 2 und nach den §§ 9, 11, 12 und 15 werden zum ersten Werktag eines Monats für den laufenden Monat gezahlt.
(2) Die Leistungen nach diesem Gesetz werden auf volle Euro aufgerundet.