§ 249 SGB VI, Beitragszeiten wegen Kindererziehung
Überschrift geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).
(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
(2) 1Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. 2Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums auf Grund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
(3) (weggefallen)
(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.
(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.
(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 20.04.2010, 3 AZR 370/08 - Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten (Erziehungsurlaubszeiten) bei der betrieblichen Altersversorgung - Besitzstand aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung
- BSG, 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R - Anspruch auf Bundeserziehungsgeld bei Auslandsaufenthalt
- BSG, 25.02.2010, B 13 R 41/09 R - Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen
- BSG, 20.10.2010, B 13 R 511/09 B - Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren - Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Verletzung der Amtsermittlungspflicht bei einem…
- BFH, 05.12.2012, X B 169/11 - Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mangels grundsätzlicher Bedeutung
- Berücksichtigungszeiten
- § 50a BeamtVG, Kindererziehungszuschlag
- § 50a BeamtVG, Kindererziehungszuschlag
- § 28b FRG, Kindererziehungszeiten. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
- § 58 SHBeamtVG, Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
- § 2 SVÜV, Maßgaben
