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§ 247 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Sechster Teil – Insolvenzplan → Zweiter Abschnitt – Annahme und Bestätigung des Plans

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 247 InsO – Zustimmung des Schuldners

(1) Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widerspricht.

(2) Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn

  1. 1.
    der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und
  2. 2.
    kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt.

Zu § 247: Geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3836) und 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582).