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§ 243 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Eröffnungsbilanz. Jahresabschluss → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 243 HGB – Aufstellungsgrundsatz

(1) Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.

(2) Er muss klar und übersichtlich sein.

(3) Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

Zu § 243: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).