§ 243 FamFG, Kostenentscheidung
1Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. 2Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
- 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
- 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
- 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 02.12.2009, XII ZB 207/08 - Veranlassung für eine Klage auf vollen Unterhalt bei einer vorherigen Erbringung von Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt
- BGH, 28.09.2011, XII ZB 2/11 - Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit isolierter Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen nach streitloser Hauptsacheregelung
- § 235 FamFG, Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten
