§ 242a SGB V, Durchschnittlicher Zusatzbeitrag
Eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309).
(1) 1Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Höhe der Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 zur Verfügung stehen, geteilt durch die voraussichtliche um die Mitglieder nach § 242 Absatz 5 verringerte Zahl der Mitglieder der Krankenkassen, wiederum geteilt durch die Zahl 12. 2Zusätzlich werden die erforderlichen Mittel für die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage aller Krankenkassen auf den in § 261 Absatz 2 Satz 2 genannten Mindestwert berücksichtigt, soweit unerwartete außergewöhnliche Ausgabenzuwächse in der gesetzlichen Krankenversicherung eingetreten sind.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl I S. 1622).
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags als Euro-Betrag für das Folgejahr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest und gibt diesen Wert jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt.
Absatz 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).
Zu § 242a: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag nach Absatz 1 seit 1. 1. 2012 = 0 EUR (vgl. Bek. vom 24. 10. 2011, BAnz Nr. 164 und Bek. vom 9. 11. 2012, BAnz AT 12.11.2012 B3).
