Gesetze

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§ 23c GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht

Dritter Titel – Amtsgerichte

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 23c GVG – Betreuungsgericht

(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte) gebildet.

(2) 1Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichtern besetzt. 2Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Betreuungsrichters nicht wahrnehmen.

Zu § 23c: Neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).