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§ 23a HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Dritter Abschnitt – Bildungsgänge der Mittelstufe (Sekundarstufe I)

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 23a HSchG – Realschule

(1) Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.

(2) Die Realschule beginnt in der Regel mit der Jahrgangsstufe 5 und endet mit der Jahrgangsstufe 10.

(3) Die Realschule führt nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 zum mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4). Das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9 kann dem Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3) gleichgestellt werden, wenn der für diesen Abschluss erforderliche Leistungsstand erreicht worden ist.

(4) Der Realschulabschluss in Form des einfachen und des qualifizierenden Realschulabschlusses wird mit der erfolgreichen Teilnahme an einer Prüfung mit landesweit einheitlichen Anforderungen erworben.