§ 23 ZVG, Wirkung der Beschlagnahme
(1) 1Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. 2Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.
(2) 1Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. 2Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 25.02.2010, V ZB 92/09 - Verfügung über den Miteigentumsanteil an einem Grundstück durch den Schuldner bei Betreiben der Teilungsversteigerung durch den Gläubiger nach Pfändung der Ansprüche des…
- BGH, 22.07.2010, III ZR 293/09 - Umfang und Schutzzweck der notariellen Belehrungspflicht bei Beurkundung eines Bauträgervertrags zum Zeitpunkt der Niederschrift und Eintragung eines…
- BGH, 21.07.2011, IX ZR 120/10 - Notwendigkeit einer vorherigen Beschlagnahme des Wohnungseigentums für die Absonderungsberechtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Insolvenz eines…
- BGH, 08.12.2010, XII ZR 86/09 - Bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung der Auszahlung eines beim Amtsgericht hinterlegten Geldbetrages - Anforderung an den Anspruch der…
- BGH, 29.03.2012, V ZB 103/11 - Möglichkeit einer unveränderten Fortsetzung des Verfahrens bei einer im Zwangsversteigerungsverfahren zu beachtenden Aufteilung des beschlagnahmten Grundstücks in…
- Zwangsverwaltung - Beschlagnahme
- § 148 ZVG, Beschlagnahme
