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§ 23 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil I – Gerichtsverfassung → 3. Abschnitt – Ehrenamtliche Richter

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 VwGO – Ablehnungsrecht

(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen

  1. 1.

    Geistliche und Religionsdiener,

  2. 2.

    Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,

  3. 3.

    Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,

  4. 4.

    Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,

  5. 5.

    Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,

  6. 6.

    Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.

Zu § 23: Geändert durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1626), 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).