§ 23 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
II. Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 23 VerfGG
(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichts ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn in seiner Person die Voraussetzungen des § 41 Zivilprozessordnung erfüllt sind.
(2) Ein Mitglied ist ferner ausgeschlossen, wenn es in derselben Sache schon von Amts oder Berufs wegen tätig ist. Als Tätigkeit in diesem Sinne gilt nicht die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren oder in einem parlamentarischen Beschlussverfahren.