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§ 23 UAusschG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: UAusschG
Gliederungs-Nr.: 110-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 UAusschG – Bericht

(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen schriftlichen Bericht.

(2) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, abweichende Berichte vorzulegen. Dieser Bericht ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen.

(3) Der Landtag kann während der Untersuchung von dem Untersuchungsausschuss jederzeit einen Zwischenbericht über den Verlauf des Verfahrens verlangen.