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§ 23 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Besondere Verfahrensvorschriften → Abschnitt 1 – Verfahren nach Artikel 111 der Landesverfassung

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 StGHG

(1) In der Verhandlung trägt der Beauftragte der Bürgerschaft die Anklage vor. Danach erhält das angeklagte Mitglied des Senats Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären. Hierauf findet die Beweiserhebung statt. Zum Schluss werden der Beauftragte der Bürgerschaft mit seinem Antrag und das angeklagte Mitglied des Senats mit seiner Verteidigung gehört. Das angeklagte Mitglied des Senats hat das letzte Wort.

(2) Der Staatsgerichtshof stellt in seinem Urteil fest, ob das Mitglied des Senats einer vorsätzlichen Verletzung der Verfassung schuldig ist.

(3) Eine Ausfertigung des Urteils samt Gründen ist der Bürgerschaft zu übersenden.