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§ 23 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Personalrat → 1. – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 SPersVG – Zeitpunkt der Wahl

(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre, gerechnet vom Jahr des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.

(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat zu wählen, wenn

  1. a)
    mit Ablauf von 18 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist,
  2. b)
    die Gesamtzahl der Personalratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Personalratsmitglieder gesunken ist,
  3. c)
    der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, oder, wenn der Personalrat nur aus einer Person besteht, diese zurücktritt,
  4. d)
    die Personalratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
  5. e)
    der Personalrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
  6. f)
    in der Dienststelle ein Personalrat nicht besteht.

Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn das Absinken der Gesamtzahl ausschließlich durch die Mitglieder einer Gruppe bewirkt wird.

(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums (Absatz 1) eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrates zum Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.

(4) Die Vertreter einer Gruppe sind für die restliche Amtszeit des Personalrates neu zu wählen, wenn nach dem Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder der Gruppe die Sitzverteilung nach § 16 nicht mehr gewährleistet ist. § 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Der Wahlvorstand ist aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden.