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§ 23 PassG
Passgesetz (PassG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Passvorschriften

Titel: Passgesetz (PassG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PassG
Gliederungs-Nr.: 210-5
Normtyp: Gesetz

§ 23 PassG – Weisungsbefugnis

(1) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) (weggefallen)