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§ 23 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 23 NatSchG – Unterschutzstellung, Form und Zuständigkeit (zu § 22 Absatz 2 BNatSchG)

(1) Die Erklärung zum Nationalpark nach § 24 Absatz 1 BNatSchG erfolgt durch Gesetz.

(2) Die Erklärung zum Nationalen Naturmonument nach § 24 Absatz 4 BNatSchG und zum Biosphärengebiet nach § 25 BNatSchG erfolgt durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde.

(3) Die Erklärung zum Naturschutzgebiet nach § 23 BNatSchG und zum Naturpark nach § 27 BNatSchG erfolgt durch Rechtsverordnung der höheren Naturschutzbehörde. Rechtsverordnungen, mit denen ein Naturpark errichtet, wesentlich geändert oder aufgehoben wird, bedürfen der Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde.

(4) Die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet nach § 26 BNatSchG erfolgt durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde.

(5) Die Erklärung zum Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG erfolgt durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde.

(6) Die Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil nach § 29 BNatSchG erfolgt durch Satzung der Gemeinde.

(7) Leistet eine untere Naturschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, kann die höhere Naturschutzbehörde anstelle der unteren Naturschutzbehörde die Rechtsverordnung erlassen, ändern oder aufheben.

(8) Örtlich zuständig ist die Naturschutzbehörde, in deren Bezirk der Schutzgegenstand liegt. Erstreckt sich der Schutzgegenstand über den Bezirk mehrerer Naturschutzbehörden, ist die Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Flächenanteil liegt; im Einzelfall kann die gemeinsame nächsthöhere Naturschutzbehörde die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen oder erlässt, soweit sie höhere Naturschutzbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst.

(9) Für die bestehenden Naturparke sind örtlich zuständige höhere Naturschutzbehörden

  1. 1.

    für die Naturparke »Schwäbisch-Fränkischer Wald« und »Stromberg-Heuchelberg« das Regierungspräsidium Stuttgart,

  2. 2.

    für die Naturparke »Neckartal-Odenwald« und »Schwarzwald Mitte/Nord« das Regierungspräsidium Karlsruhe,

  3. 3.

    für die Naturparke »Obere Donau« und »Schönbuch« das Regierungspräsidium Tübingen,

  4. 4.

    für den Naturpark »Südschwarzwald« das Regierungspräsidium Freiburg.

(10) Die Zuständigkeiten nach Absatz 1 bis 6 gelten entsprechend für die Änderung und Aufhebung der Erklärung der Unterschutzstellung.

(11) Sofern die nächsthöhere Naturschutzbehörde von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Absatz 7 oder 8 Gebrauch gemacht hat, ist diese als Verordnungsgeberin auch für die Änderung und Aufhebung der Erklärung der Unterschutzstellung zuständig, es sei denn, dass sie die Zuständigkeit an eine Naturschutzbehörde aufgrund des überwiegenden Flächenanteils oder aufgrund des Schwerpunktes der Änderung oder Aufhebung überträgt. Abweichend von Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 1 kann die nächsthöhere Naturschutzbehörde die Änderung und Aufhebung der Erklärung der Unterschutzstellung selbst vornehmen oder die Zuständigkeit bestimmen, wenn der Schwerpunkt der Änderung oder Aufhebung der Erklärung der Unterschutzstellung nicht im Bezirk mit dem überwiegenden Flächenanteil liegt.