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§ 23 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Beamtenverhältnis → Zweites Kapitel – Laufbahn

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 23 NBG – Laufbahnwechsel

(1) Ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe (Laufbahnwechsel) ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) 1Besitzt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, so ist ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse

  1. 1.

    durch Unterweisung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen oder

  2. 2.

    aufgrund der Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind,

erworben worden sind oder werden können. 2Über die Zulässigkeit des Laufbahnwechsels entscheidet das für die Laufbahn zuständige Ministerium; es kann die Befugnis auf andere Behörden übertragen.