§ 23 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg
DRITTER TEIL – Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 23 MFG – Zuständigkeiten
(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes ist das Wirtschaftsministerium zuständig. So weit einzelne Maßnahmen die Zuständigkeit anderer Ministerien berühren, ist mit diesen das Einvernehmen herzustellen.
(2) Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Vollzug einzelner Maßnahmen auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.