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§ 23 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Vorbereitung der Abstimmungen → Abschnitt 3 – Wahlscheine

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 LWO – Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins

(1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die stimmberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

(2) Der Wahlschein für die Landtagswahl wird nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Das Muster des Wahlscheins für den Volksentscheid bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.