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§ 23 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 LRiG – Weiteres Verfahren

(1) Stimmt der Richterwahlausschuss dem Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds zu, veranlasst dieses die weiteren Maßnahmen.

(2) Stimmt der Richterwahlausschuss dem Entscheidungsvorschlag nicht zu, kann das vorsitzende Mitglied

  1. 1.
    nach erneuter Beteiligung des Präsidialrats dem Richterwahlausschuss einen anderen Entscheidungsvorschlag unterbreiten,
  2. 2.
    die Stelle neu ausschreiben oder
  3. 3.
    beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung des Richterwahlausschusses rechtswidrig ist.

(3) Stellt im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Entscheidung des Richterwahlausschusses rechtswidrig ist, hat der Richterwahlausschuss unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beschließen. Für das weitere Verfahren gelten die Absätze 1 und 2. Stellt im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Entscheidung des Richterwahlausschusses rechtmäßig ist, hat das vorsitzende Mitglied dem Richterwahlausschuss einen anderen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten oder die Stelle neu auszuschreiben.