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§ 23 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Teil – Katastrophenbekämpfung → 1. Abschnitt – Leitung der Katastrophenbekämpfung

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 23 LKatSG – Aufhebung von Katastrophenalarm und Katastrophenvoralarm

(1) Liegen die Voraussetzungen einer Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes nicht mehr vor, so hat die Katastrophenschutzbehörde dies festzustellen und den Katastrophenalarm aufzuheben.

(2) Die Katastrophenschutzbehörde hält den Zeitpunkt fest, von dem an der Katastrophenalarm aufgehoben ist.

(3) Im Falle des Katastrophenvoralarms ist entsprechend zu verfahren.