§ 23 LJKG
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Abschnitt – Gebühren, Gebührenbezug und Vergütungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Tätigkeiten im Gemeindebereich
§ 23 LJKG – Verweisung auf andere Gesetze
Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften anderer Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.