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§ 23 LFischG M-V
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Sechster Abschnitt – Fischereiverwaltung

Titel: Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LFischG M-V
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 LFischG M-V – Fischereibehörden

(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.

(2) Obere Fischereibehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei.