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§ 23 JAG
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 5 – Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt

Titel: Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 316-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 JAG – Verarbeitung personenbezogener Daten, Auskunft und Akteneinsicht

(1) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach der gemäß § 24 erlassenen Rechtsverordnung, insbesondere für Zwecke des Prüfungsverfahrens und der Vorgangsbearbeitung, erforderlich ist.

(2) Dem Prüfling wird in den Räumlichkeiten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes Einsicht in die über ihn geführte Prüfungsakte gewährt. Über beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt gespeicherte personenbezogene Daten wird schriftlich oder in elektronischem Format Auskunft erteilt. Nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung wird dem Prüfling in den Räumlichkeiten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes Einsicht in die von ihm erstellten Aufsichtsarbeiten gewährt. Dem Prüfling ist es gestattet, während der Einsichtnahme Ablichtungen der Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die Aufsichtsarbeiten dürfen dabei nicht entheftet werden. Dritte erhalten Einsicht in die Prüfungsakten oder Auskünfte aus diesen nur mit Einwilligung des betroffenen Prüflings.

(3) Über Absatz 2 hinausgehende Informationsrechte auf Grund anderer Rechtsgrundlagen sind für Prüflinge und Dritte ausgeschlossen.