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§ 23 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 23 IngG LSA – Auskünfte

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, den Organen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber um die Kammermitgliedschaft in der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt, die Kammermitglieder und die Gesellschaften gemäß § 13 sind verpflichtet, der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt auf Verlangen die für die Durchführung des Eintragungsverfahrens und die Festsetzung von Beiträgen und Gebühren notwendigen Auskünfte zu erteilen. Außerdem sind die Kammermitglieder verpflichtet, dem Versorgungswerk die zur Wahrnehmung der Versorgungsaufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen. Änderungen der für die Eintragung erforderlichen Tatsachen sind der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt und, soweit sie für das Versorgungswerk ebenfalls von Bedeutung sind, dem Versorgungswerk unaufgefordert anzuzeigen.

(3) Die Auskunftspflicht umfasst auch die Pflicht zur Vorlage vorhandener Unterlagen und Urkunden.

(4) Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich die betroffene Person durch die Erteilung der Auskunft der Gefahr der Verfolgung im Straf-, Ordnungswidrigkeits-, Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würde.

(5) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Kammermitglieder bleibt unberührt.