§ 23 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt II – Personalrat → 1. – Wahl und Zusammensetzung
§ 23 HmbPersVG – Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststelle
Findet eine Personalversammlung nach § 21 Absatz 2 oder § 22 nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, bestellt ihn die Dienststelle auf Antrag einer oder eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt § 21 Absatz 1 entsprechend.