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§ 23 HmbJagdG
Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Jagdgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbJagdG,HH
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 HmbJagdG – Jagdaufseher

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige, zuverlässige Personen als Jagdaufseher anstellen, die im Besitz eines Jagdscheines sein müssen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinander grenzenden Bezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher bestellen.

(2) Als Jagdaufseher muss ein Berufsjäger bestellt werden, wenn die Belange des Jagdbezirkes dies notwendig machen und die zuständige Behörde es verlangt.

(3) Die Jagdausübungsberechtigten haben die von ihnen beauftragten Jagdaufseher der zuständigen Behörde zur Bestätigung (§ 25 Absatz 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz) zu melden. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn gegen die Eignung und Zuverlässigkeit des Jagdaufsehers keine Bedenken bestehen.

(4) Die bestätigten Jagdaufseher unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde.