§ 23 HmbIngG, Satzung

(1) Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  2. 2.
    die Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. 3.
    die Geschäftsführung der Kammer,
  4. 4.
    die Einberufung und die Geschäftsordnung des Vorstandes,
  5. 5.
    die Voraussetzungen einer Abberufung des Vorstandes,
  6. 6.
    die Anzahl und Wahl der Rechnungsprüferinnen oder -prüfer,
  7. 7.
    die Art der Bekanntmachungen,
  8. 8.
    die Bildung von Ausschüssen,
  9. 9.
    die Einziehung von Urkunden.