§ 23 HmbIngG, Satzung
(1) Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1.die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
- 2.die Einberufung der Mitgliederversammlung,
- 3.die Geschäftsführung der Kammer,
- 4.die Einberufung und die Geschäftsordnung des Vorstandes,
- 5.die Voraussetzungen einer Abberufung des Vorstandes,
- 6.die Anzahl und Wahl der Rechnungsprüferinnen oder -prüfer,
- 7.die Art der Bekanntmachungen,
- 8.die Bildung von Ausschüssen,
- 9.die Einziehung von Urkunden.
