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§ 23 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 4 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 1 – Ermittlungsverfahren

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 HmbDG – Ermittlungen von Amts wegen, Belehrung

(1) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der Dienstvorgesetzte die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die weiteren für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher. Sie können das Disziplinarverfahren selbst einleiten und jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die oder der Dienstvorgesetzte, zu deren oder dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einzuleiten, teilt sie oder er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen die Beamtin oder den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einleiten, die oder der für das Hauptamt zuständig ist.

(3) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt.

(4) Zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer können Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 oder Beschäftigte mit gleichwertiger Qualifikation bestellt werden. § 47 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 und Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihr oder ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihr oder ihm zur Last gelegt wird. Sie oder er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands zu bedienen.

(6) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird der Beamtin oder dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist die Beamtin oder der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat sie oder er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder sie oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.

(7) Ist die nach Absatz 5 Sätze 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage der Beamtin oder des Beamten nicht zu ihrem oder seinem Nachteil verwertet werden.

(8) Das Ergebnis der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Beamtin oder der Beamte kann weitere Ermittlungen beantragen; § 26 Absatz 5 findet Anwendung.

(9) Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 26 Absatz 6 findet Anwendung. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Nummer 6 oder 7 eingestellt werden soll.