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§ 23 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 3 – Laufbahn

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 HmbBG – Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich

(1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern oder die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht nachteilig auswirken.

(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich ihre oder seine Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, so ist der Grad ihrer oder seiner fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert am 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 642), sowie nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2319), zuletzt geändert am 17. März 2009 (BGBl. I S. 550, 553), in ihrer jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verzögerung der Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.

(3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen kann

  1. 1.

    die Beamtin oder der Beamte ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit befördert werden; das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt,

  2. 2.

    eine für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in ein Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehene Höchstaltersgrenze für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber erhöht werden, die auf Grund der Geburt, Betreuung oder Pflege eines Kindes von einer Bewerbung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben.

(4) Soweit in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), und dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1259, 1909), zuletzt geändert am 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 718), sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1347, 2301), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), und Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert am 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992), in ihrer jeweils geltenden Fassung, in diesen Gesetzen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.