§ 23 HVwKostG
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Landesrecht Hessen
§ 23 HVwKostG – Übergangsbestimmungen für Verwaltungskostenordnungen
Wird eine Verwaltungskostenordnung erlassen oder geändert, gelten für Amtshandlungen, die auf Grund eines Antrags oder einer Anregung des Kostenschuldners begonnen wurden, die aber noch nicht beendet sind, die bisherigen Vorschriften, soweit sie für den Kostenschuldner im Einzelfall günstiger sind.