Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 EnteigG LSA
Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Verfahren

Titel: Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EnteigG LSA
Gliederungs-Nr.: 214.2
Normtyp: Gesetz

§ 23 EnteigG LSA – Planfeststellungsverfahren

(1) Soll die Enteignung für die Verlegung einer Leitung zur Beförderung von Elektrizität oder von gasförmigen, flüssigen oder sonstigen Stoffen durchgeführt werden, so kann die Enteignungsbehörde für das Vorhaben einen Plan feststellen, wenn sie dies für sachdienlich hält und eine Planfeststellung nicht in anderen Gesetzen vorgesehen ist. Mit dem Planfeststellungsverfahren darf erst begonnen werden, wenn die Enteignungsbehörde entschieden hat, dass das Enteignungsverfahren eingeleitet werden soll, oder wenn die nach anderen Gesetzen erforderliche Feststellung über die Zulässigkeit der Enteignung getroffen worden ist.

(2) Das Anhörungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes führt die Enteignungsbehörde durch.

(3) Der unanfechtbar festgestellte Plan ist für das weitere Verfahren nach diesem Gesetz bindend. Gegen Maßnahmen zur Durchführung des Plans können keine Einwendungen geltend gemacht werden, über die durch die Planfeststellung bereits entschieden worden ist oder über die bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können. Die Planfeststellung ersetzt abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht eine Baugenehmigung.