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§ 23 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 EigV – Behandlung von Zuschüssen

(1) Erhält der Eigenbetrieb oder die Gemeinde für ihren Eigenbetrieb Zuschüsse, Beiträge oder Baukostenzuschüsse, sind die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 anzuwenden. Dienen die Zuschüsse, Beiträge oder Baukostenzuschüsse ganz oder teilweise einem Betriebszweig (Sparte), auf den die ertragsteuerlichen Bestimmungen Anwendung finden, können die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 Anwendung finden, soweit dies steuerlich anerkannt wird.

(2) Zuschüsse, die der Kapitalstärkung des Eigenbetriebes dienen (Kapitalzuschüsse), sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Erhaltene Zuschüsse für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Investitionszuschüsse) sowie Beiträge und Baukostenzuschüsse, die der Eigenbetrieb auf Grund von Satzungen oder allgemeiner Lieferbedingungen erhält, sind als Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen anzusetzen. Die Auflösung des Sonderpostens ist entsprechend der Wertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstandes vorzunehmen. Soweit eine unmittelbare Zurechnung zu einem Vermögensgegenstand nicht erfolgen kann, ist der Sonderposten jährlich mit einem Prozentsatz, der dem durchschnittlichen betriebsgewöhnlichen Abschreibungssatz entsprechen soll, aufzulösen.

(4) Zuschüsse der öffentlichen Hand zu den laufenden Betriebskosten des Eigenbetriebes (Betriebskostenzuschüsse) sind Erträge des laufenden Wirtschaftsjahres. Satz 1 gilt entsprechend für Zuschüsse zum Ausgleich von Verlusten im Sinne des § 11 Absatz 7 Satz 2 (Verlustausgleichszuschüsse).