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§ 23 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 EigG – Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Für den Schluss jedes Geschäftsjahrs werden ein Jahresabschluss, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang besteht, und ein Lagebericht aufgestellt. Dafür gelten die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht und die Vorschriften über Ansätze und Bewertung für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Für die Gliederung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang erarbeitet der Senat mit den Bezirken Formblätter.