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§ 23 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 BestattG – Ruhezeit

(1) Der Friedhofsträger legt nach Anhörung des Kreises oder der kreisfreien Stadt Fristen fest in denen Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeiten). Die Ruhezeit beginnt mit der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung und wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

(2) Bei der Festlegung der Ruhezeit für Erdbestattungen ist zumindest die sich aus den jeweiligen Bodenverhältnissen ergebende Verwesungsdauer als Ruhezeit einzuhalten. Im Übrigen sind bei der Festlegung sowie der Gewährung von Verlängerungen der Ruhezeiten das Bedürfnis nach einer angemessenen Dauer der Totenehrung sowie die Freiheit der Religionsausübung zu berücksichtigen.

(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf in einem Grab keine weitere Erdbestattung vorgenommen werden. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt kann auf Antrag des Friedhofsträgers Ausnahmen zulassen.